Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten biete ich, Matthias Zimmermann, im Verkehrsrecht eine umfassende Beratung zu allen Rechtsfragen auf dem Gebiet der Verkehrsunfallregulierung.

Darüber hinaus führe ich die zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus Verkehrsunfällen notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Unfallgegnern und Behörden.

Ich betreue Sie dabei im Bereich Verkehrsrecht bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Schmerzensgeld- sowie sonstigen Ansprüchen auf Ersatz von Reparaturkosten, Verdienstausfällen bei Personenschäden und Behandlungskosten.

Ein weiterer Kernbereich meiner amtlichen Tätigkeit bildet zudem die kompetente Vertretung in Ordnungswidrigkeitsverfahren, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen.

Gern stehe ich Ihnen mit fachkundiger Beratung und kosteneffizienter Mandatsbetreuung im Verkehrsrecht zur Verfügung.

Fragen zum Thema Verkehrsrecht

Hier möchte ich Ihnen einen Überblick über die Verfahrensabläufe im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht geben. Diese Rubrik kann eine individuelle Rechtsberatung natürlich nicht ersetzen, sondern soll Ihnen einen Überblick über den Ablauf der anwaltlichen Tätigkeiten im Verkehrsrecht verschaffen. Sollten Sie eine individuelle Beratung wünschen oder nähere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen natürlich jederzeit gern zur Verfügung.

Selbstverständlich können Sie mich über mein Kontaktformular oder über die angegebenen Kontaktmöglichkeiten jederzeit erreichen.RA Zimmermann

Unverschuldeter Verkehrsunfall – Welche Kosten sind erstattungsfähig?

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie sowohl gegen den unfallverursachenden Fahrer als auch gegen den Halter des Fahrzeuges und dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Erstattung aller Ihnen unfallbedingt entstandenen Schäden. Grundsätzlich sind Sie daher so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre.

Zu den erstattungsfähigen Kosten eines Verkehrsunfalls gehören insbesondere:

  • Sachverständigenkosten

Im Falle eines Verkehrsunfalls können Sie selbst wählen, ob Sie einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über den Schaden beauftragen. Da bei sogenannten „Bagatellschäden“ jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ausscheidet, empfiehlt sich bei geringeren Fahrzeugschäden regelmäßig zunächst die Einholung eines Kostenvoranschlages. Diesen erhalten Sie meist von Ihrer Reparaturwerkstatt. Bei größeren Schäden am Fahrzeug und bei vermeintlichen Totalschäden sollte zum Zwecke der Beweissicherung stets ein Kfz-Sachverständiger hinzugezogen werden.

  • Reparaturkosten, Wertminderung

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Überteuerte Stundensätze reguliert die Versicherung allerdings in den wenigsten Fällen. Sollten Sie Ihr Fahrzeug selbst reparieren oder es überhaupt nicht reparieren lassen wollen, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer muss dann nur in der Höhe gezahlt werden, in der diese auch tatsächlich angefallen ist, beispielsweise bei der Anschaffung von Ersatzteilen.

Bei bestimmten Fahrzeugschäden können Sie grundsätzlich eine Wertminderung beanspruchen, da sich ein verunfalltes Fahrzeug regelmäßig schlechter verkaufen lässt. Den sogenannten „merkantilen Minderwert“ bestimmt der Sachverständige häufig in seinem Gutachten.

  • Rechtsanwaltskosten

Selbstverständlich haben Sie auch das Recht, sich an einen kompetenten Anwalt zu wenden, der Ihnen bei der Abwicklung des Schadenfalls behilflich ist. Mit anwaltlicher Unterstützung sind Sie auf der sicheren Seite, da Haftpflichtversicherungen naturgemäß bemüht sind, die Ansprüche von Geschädigten bestmöglich abzuwehren. Die Rechtsanwaltskosten hat Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung zu erstatten.

  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung

In der Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug auf Grund des Unfalles nicht nutzen können, haben Sie das Recht auf einen (in einer zumutbaren Preisklasse liegenden) Mietwagen. Sollten Sie nicht unbedingt einen Mietwagen benötigen, können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung für Ihr Fahrzeug geltend machen.

  • Schmerzensgeld

Falls Sie durch den Unfall verletzt worden sind, sollten Sie auf jeden Fall einen Arzt aufsuchen. Mit dem ärztlichen Befund ist es möglich, etwaige Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zeitnah zu prüfen und diese gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

  • Abschleppkosten, Unkosten, Sachschaden, Ab- und Anmeldekosten

Alle sonstigen Kosten, die Ihnen infolge des unverschuldeten Verkehrsunfalls entstanden sind, hat der Haftpflichtversicherer der Gegenseite grundsätzlich zu erstatten.


Scheuen Sie sich nicht, einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Es geht um Ihr Geld! Gern stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sie können mich direkt über den folgenden Link kontaktieren. Selbstverständlich erreichen Sie mich auch am Kanzleisitz der forum Partnerschaftsgesellschaft mbB in der Straße der Nationen 88-90, 09111 Chemnitz.

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