Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie sowohl gegen den unfallverursachenden Fahrer als auch gegen den Halter des Fahrzeuges und dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Erstattung aller Ihnen unfallbedingt entstandenen Schäden. Grundsätzlich sind Sie daher so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre.
Zu den erstattungsfähigen Kosten eines Verkehrsunfalls gehören insbesondere:
Im Falle eines Verkehrsunfalls können Sie selbst wählen, ob Sie einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über den Schaden beauftragen. Da bei sogenannten „Bagatellschäden“ jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ausscheidet, empfiehlt sich bei geringeren Fahrzeugschäden regelmäßig zunächst die Einholung eines Kostenvoranschlages. Diesen erhalten Sie meist von Ihrer Reparaturwerkstatt. Bei größeren Schäden am Fahrzeug und bei vermeintlichen Totalschäden sollte zum Zwecke der Beweissicherung stets ein Kfz-Sachverständiger hinzugezogen werden.
- Reparaturkosten, Wertminderung
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Überteuerte Stundensätze reguliert die Versicherung allerdings in den wenigsten Fällen. Sollten Sie Ihr Fahrzeug selbst reparieren oder es überhaupt nicht reparieren lassen wollen, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer muss dann nur in der Höhe gezahlt werden, in der diese auch tatsächlich angefallen ist, beispielsweise bei der Anschaffung von Ersatzteilen.
Bei bestimmten Fahrzeugschäden können Sie grundsätzlich eine Wertminderung beanspruchen, da sich ein verunfalltes Fahrzeug regelmäßig schlechter verkaufen lässt. Den sogenannten „merkantilen Minderwert“ bestimmt der Sachverständige häufig in seinem Gutachten.
Selbstverständlich haben Sie auch das Recht, sich an einen kompetenten Anwalt zu wenden, der Ihnen bei der Abwicklung des Schadenfalls behilflich ist. Mit anwaltlicher Unterstützung sind Sie auf der sicheren Seite, da Haftpflichtversicherungen naturgemäß bemüht sind, die Ansprüche von Geschädigten bestmöglich abzuwehren. Die Rechtsanwaltskosten hat Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung zu erstatten.
- Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
In der Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug auf Grund des Unfalles nicht nutzen können, haben Sie das Recht auf einen (in einer zumutbaren Preisklasse liegenden) Mietwagen. Sollten Sie nicht unbedingt einen Mietwagen benötigen, können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung für Ihr Fahrzeug geltend machen.
Falls Sie durch den Unfall verletzt worden sind, sollten Sie auf jeden Fall einen Arzt aufsuchen. Mit dem ärztlichen Befund ist es möglich, etwaige Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zeitnah zu prüfen und diese gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.
- Abschleppkosten, Unkosten, Sachschaden, Ab- und Anmeldekosten
Alle sonstigen Kosten, die Ihnen infolge des unverschuldeten Verkehrsunfalls entstanden sind, hat der Haftpflichtversicherer der Gegenseite grundsätzlich zu erstatten.
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