Diese Frage ist grundsätzlich weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ zu beantworten, da durch den Gesetzgeber nur grundsätzliche Regelungen getroffen wurden. Die gesetzlichen Bestimmungen finden dann Anwendung, wenn zwischen den Vertragsparteien nichts oder nichts vom Gesetzestext Abweichendes vereinbart worden ist.
Der Wortlaut des § 622 Abs. 1 BGB lässt erkennen, dass die Grundkündigungsfrist für beide Vertragsparteien – den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer – jeweils vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats beträgt. Ist eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart, so verkürzt sich die Kündigungsfrist während dieser Probezeit für beide Vertragsparteien auf jeweils zwei Wochen.
Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber wie folgt:
§ 622 Abs. 2 BGB
„(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.“
Eine gesetzliche Regelung zur Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer existiert nicht. Es verbleibt für diesen demnach bei der Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.
Durch die Vertragsparteien kann aber eine Angleichung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer an die jeweils gültige Kündigungsfrist des Arbeitgebers erfolgen. Hierbei ist allerdings zwingend zu beachten, dass es gemäß § 622 Abs. 6 BGB verboten ist, für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren als für den Arbeitgeber. Es sind daher nur sogenannte „Gleichstellungsklauseln“ zulässig, bei denen vereinbart wird, dass für beide Vertragsparteien die gleiche Kündigungsfrist gilt. Im Einzelfall ist jedoch darauf zu achten, dass die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers durch eine Verlängerung der Kündigungsfrist nicht erschwert werden darf.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist nur in Fällen des § 622 Abs. 5 BGB zulässig.
Die Regelung im Gesetzestext, dass bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nur Zeiten ab der Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, wurde durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.01.2010, Az.: C-555/07) für unzulässig erklärt. Wie der EuGH ausführt, verstößt diese Regelung des BGB gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gem. § 10 AGG, da jüngere Arbeitnehmer bei gleich langer Beschäftigungsdauer schlechter gestellt werden als solche Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben. Bei einer Berechnung der Kündigungsfrist ist deshalb auch auf die Beschäftigungszeit vor der Vollendung des 25. Lebensjahres abzustellen.
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